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AGB –
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die aktuellen Allg. Geschäftsbedingungen der Fernsehgenossenschaft Aarburg sind gültig seit 1. Oktober 2021 und ersetzen alle vorgängigen AGBs.


Gültig für alle Services

  1. Parteien und Gegenstand der allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen

    Diese AGB regeln die Beziehungen zwischen den Kundinnen und Kunden (im folgenden «Kunde» genannt) und der Fernsehgenossenschaft Aarburg (im Folgenden «fga» genannt) und gelten für alle Dienstleistungen und Produkte der fga. Die AGB bilden einen integrierten Bestandteil der Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und fga, Änderungen vorbehalten. Die aktuell gültigen ABG können jederzeit auf der Webseite der fga www.fganet.ch heruntergeladen werden.

  2. Preise und Zahlungsbedingungen 

    Der Kunde verpflichtet sich, die Gebühren gemäss der vereinbarten Zahlungsperiode innerhalb der Zahlungsfrist zu begleichen. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive MwSt. Es gelten die Tarife der fga der zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Tarifliste. Die Tarife können von der fga bei veränderten Verhältnissen jederzeit angepasst werden. Über Tarifanpassungen der Radio/TV-Gebühren befindet die fga Generalversammlung, über Tarifanpassungen aller weiteren Dienstleistungen befindet die fga Verwaltung. Verbesserungen der Preis-/Leistungsverhältnisse sind jederzeit möglich. Allfällige Gebühren resp. Tariferhöhungen geben die fga möglichst frühzeitig, mindestens zwei Monate im Voraus, bekannt. Die Gebühren werden dem Kunden ab Vertragsbeginn verrechnet und viertel- oder halbjährlich in Rechnung gestellt. Die Rechnungszustellung ist per E-Mail kostenlos. Der fga-Kunde teilt unter info@fgamedia.ch lediglich unaufgefordert die aktuelle E-Mail-Adresse mit. Pro Postrechnung wird eine Aufwandentschädigung von CHF 4.– zusätzlich in Rechnung gestellt.

    Mahnwesen: Ab der 2. Mahnung erheben wir eine Mahngebühr von CHF 20.–. Bei Mahnungen können mit dem Versand der 2. und letzten Mahnung die abonnierten Services des Kunden automatisch abgeschaltet werden. Eine allfällige Wiederaufschaltung wird dem Kunden mit den jeweiligen Aufschaltgebühren in Rechnung gestellt. Die fga behält sich in diesen Fällen das Recht vor, eine Wiederaufschaltung zu verweigern und die Verträge mit dem Kunden definitiv zu kündigen.

  3. Wohnungswechsel/Adressänderung

    Einen Wohnungswechsel hat der Kunde den fga mindestens 3 Wochen vor dem Umzug mitzuteilen. Bei Wegzug aus dem von der fga versorgten Gebiet hat der Kunde den Vertrag ordnungsgemäss (Ziff. 14 der Statuten) zu kündigen.

  4. Leistungen der fga

    Die fga sind bestrebt, die Dienstleistungen ohne Unterbrechung und in hoher Qualität zu erbringen resp. zu übertragen. Ein Ausfall von einzelnen oder allen Dienstleistungen wie aus technischen Gründen, z.B. Funktionsstörung der Set-Top-Box (z. B. veralteter Softwarestand), Sendeunterbruch, Sendeausfall oder zeitweise Verschlüsselung durch den Programmanbieter und weiteren Gründen nicht ausgeschlossen werden. Es kann weder ein Schadenersatz noch eine Minderung der Gebühren geltend gemacht werden.

    Die fga behalten sich vor, das Dienstleistungsangebot jederzeit zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern.

  5. Jugendschutz

    Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass über Internet und TV auch Inhalte übertragen werden können, welche für Kinder und Jugendliche nicht geeignet sind. Er verhindert durch geeignete Massnahmen, dass solche Angebote/Programme nicht durch Kinder und Jugendliche genutzt werden können.

  6. Störungsmeldungen/Support

    Die fga führt auf ihrer Webseite www.fganet.ch die Telefonnummern für den Störungsdienst auf. Beratungen zu ihren Dienstleistungen erfolgen von der Geschäftstelle der fga während den Büroöffnungszeiten.

  7. Wartungen und Unterbrüche

    Kabel- und Glasfasernetze müssen wie alle physikalischen Übertragungsmedien gewartet werden. Dadurch können in einem Teilbereich kurzzeitige Ausfälle entstehen. Vorhersehbare Betriebsunterbrüche, die zur Behebung von Störungen, zur Verrichtung von Wartungsarbeiten oder zu Aus- oder Umbau der Leistungsverbesserung notwendig sind, werden soweit wie möglich frühzeitig auf der Webseite www.fganet.ch angezeigt oder anderweitig publiziert.

  8. Hausinstallation

    Der Kunde anerkennt, dass die fga keine Haftung für eine fehlerhafte oder nicht funktionierende Hausinstallation übernimmt. Die fga weist darauf hin, dass die Hausinstallation von einem Fachhändler auszuführen ist. Bringt eine Hausinstallation Störungen und Schäden in der Infrastruktur der fga, kann diese umgehend die Diensterbringung für den Kunden einstellen und den entstandenen Schaden einfordern.

  9. FttH resp. FiberMedia Anschluss

    (gilt nicht für KOAX-Anschlüsse) 
    Die fga liefert die Signale über Glasfaser direkt bis zum Glasfasermodem (ONU – Optical Network Unit) in die Liegenschaft (EFH oder Wohnung bei MFH). Den Signalübergabepunkt für Radio- und TV (analog und digital), Internet und Telefonie bilden die Ausgangsstecker am Glasfasermodem (ONU). Die Hausinstallation ist nicht im Verantwortungsbereich der fga, siehe auch Punkt 8. Das Glasfasermodem (ONU) bleibt jederzeit im Eigentum der fga. Für unsachgemässe Behandlung durch den Kunden an fga eigenen Anlagen wie Glasfasernetz und Glasfasermodem (ONU) haftet der Kunde vollumfänglich für den entstandenen Schaden und allfällige Folgeschäden. Als Grundlage für den Bezug von fga Signalen ist ein Digitalanschluss-Abonnement Voraussetzung.

  10. Missbrauch

    Die fga sind berechtigt, bei Vertragsverletzungen des Kunden, den Empfang unverzüglich zu unterbrechen, bis der rechtmässige Vertragszustand wiederhergestellt ist. Aus einem wegen missbräuchlicher Nutzung technisch bedingten oder durch die fga aufgrund dieser Bestimmung angeordneten Unterbruch entsteht kein Entschädigungs- oder Ersatzanspruch des Kunden.

  11. Weiterverkauf

    Ein Weiterverkauf der bezogenen Dienstleistungen ist nicht gestattet. Darin eingeschlossen ist die Aufteilung eines Anschlusses auf mehrere Unter- Parteien (Share-System). Sowohl die kostenpflichtige als auch die kostenlose Weitergabe der Dienstleistungen oder Teilen davon (Kleinproviding) an Nutzer ausserhalb der aufgeschalteten Wohnung (MFH) bzw. Liegenschaft (EFH) ist Ihnen nicht erlaubt. Es ist insbesondere nicht gestattet, public hot spots (WLAN) oder kommerzielle Server (Hosting, Mailserver etc.) mittels unserer Internetdienstleistung zu betreiben. Wir behalten uns das Recht vor, Ihren Anschluss im Falle einer missbräuchlichen Verwendung sofort zu sperren.

  12. Datenschutz

    Anwendbar sind die gesetzlichen Bestimmungen des Fernmelde- und Datenschutzrechts. Nur Daten, welche für die Vertragserfüllung, damit auch zur Beziehung zum Kunden und deren Entwicklung, der Verrechnung und Rechnungsstellung, der Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur sowie der Gewährleistung einer angemessenen Dienstleistungsqualität notwendig sind, werden von der fga und ihren Partnern bearbeitet und gespeichert.
    Der Kunde anerkennt, dass die fga Kundendaten intern benutzen und bearbeiten darf. Ferner stimmt der Kunde zu, dass die fga Kundendaten zwecks Leistungsverbesserung, zur Fehlerdiagnose oder für Inkassozwecke an ausgewählte Dritte weitergeben kann. Dazu gehören die technischen Betreuerfirmen der fga. Für die Erkennung bei der Wahl von Notfallnummern ist die Weitergabe an Dritte gesetzlich vorgeschrieben. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden werden Dritten keine Daten für Verkaufs-, Marketing- oder Werbezwecke weitergegeben. Detaillierte Informationen zum Datenschutz finden sich im Anhang 2

  13. Höhere Gewalt

    Die fga haftet nicht, wenn die Dienstleistungen aufgrund höherer Gewalt und spezieller Ereignisse unterbrochen, teilweise oder auch nur teilweise beschränkt oder gar unmöglich ist. Zur höheren Gewalt gehören insbesondere Naturereignisse von besonderer Intensität (wie Überschwemmungen, Erdbeben, usw.), kriegerische Ereignisse, Streik, Terrorismus, unvorhergesehene Einschränkungen und Restriktionen durch Behörden, Stromausfall, Virenbefall, Leistungsstörungen bei Drittlieferanten.

  14. Haftung

    Das Ausbleiben von Funktionsstörungen und Unterbrüchen sowie die jederzeitige Verfügbarkeit der Dienstleistungen und bei Telefonie das Erreichen der Notfallnummern kann die fga nicht gewährleisten. Die fga schliesst im rechtlich zulässigen Umfang jede Haftung für direkte oder indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Schäden, welche durch höhere Gewalt, Verzug oder infolge rechts- oder vertragswidriger Nutzung der Dienstleistungen sowie Leistungsstörungen bei Drittlieferanten aus. Ergibt sich auf Grund einer Mängelbehebung, dass die Ursache durch Fehlmanipulation des Kunden, durch die Installation oder unsachgemässen Umgang mit der Hardware oder anderen kundenseitigen Ursachen hervorgerufen wurde, so berechtigt dies die fga, die angefallenen Aufwendungen dem Kunden in Rechnung zu stellen.

  15. Vertragsdauer/Kündigung

    Die Geschäftsbeziehung kommt mit der Bestellung eines Digitalanschlusses-Abonnements zustande. Die Mindestdauer beträgt 6 Monate ab Bestelldatum. Der Digitalanschluss bildet die Grundvoraussetzung, um weitere fga-Dienstleistungen (TV, Replay-TV, Internet, Festnetztelefonie) beziehen zu können. Diese Dienstleistungen können je nach Angebot unterschiedliche Mindest-Abonnementsdauer aufweisen. Die Kündigung des Digitalanschlusses hebt geichzeitig alle fga-Dienstleistungen auf.

    Abonnements für Digital-Radio/TV, RePlay-TV, Internet, Telefonie sowie Pay-TV werden auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Eine Mindestvertragsdauer ist aufgrund der gewählten Abonnement-Spezifikation einzuhalten.

    Jede Partei kann einzelne oder alle Verträge unter Einhaltung einer Frist, von 30 Tagen (Genossenschaftervertrag 3 Monate) auf Ende jedes folgenden Monats schriftlich kündigen, frühestens jedoch auf Ende der Mindestvertragsdauer. Sollte der Basis-Digitalanschluss vor Ablauf einer Mindestvertragsdauer weiterer Dienstleistungen gekündigt werden, bleiben die Gebühren/Kosten für die Mindestvertragsdauer der jeweiligen Dienstleistungen der fga geschuldet. Kündigungsrecht der fga:

    Bei Verstoss des Kunden gegen den Vertrag und seine in den AGB festgelegten Pflichten ist die fga berechtigt, einzelne oder jeden Vertrag zwischen Kunden und der fga fristlos zu kündigen. Dies entbindet den Kunden nicht vor einer allfälligen Schadenersatzpflicht.

  16. Salvatorische Klausel

    Sollten Bestimmungen der Verträge mit der fga ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden bzw. Lücken enthalten, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen oder vertragliche Lücken so zu ersetzen, dass der wirtschaftliche Zweck der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmungen bzw. der massgeblichen Verträge – soweit rechtlich zulässig – gewahrt wird.

  17. Schlussbestimmungen: Geistiges Eigentum, anwendbares Recht und Gerichtsstand

    Alle Rechte an geistigem Eigentum bezüglich Dienstleistungen und Produkten der fga verbleiben bei der fga und/oder den Drittunternehmen. Die Verträge mit der fga unterstehen schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf. Sollten Streitigkeiten nicht einvernehmlich gelöst werden können, sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte des Bezirk Zofingen (Kanton Aargau) zuständig.

Digitales Radio/TV

  1. Allgemeines

    Die fga bietet ihren Kunden digitale Radio- und TV-Programme an – teilw. in HD-Qualität.

  2. Leistungen der fga

    Die aktuellen Radio- und TV-Programme sind auf der Webseite www.fganet.ch aufgeführt. Die digitalen Programme sind frei empfangbar. Ausgenommen davon sind kostenpflichtige Zusatzprogramme (Pay-TV) sowie einzelne von den Sendeanstalten verschlüsselte Sender. Für den gebührenfreien Empfang von gewissen verschlüsselten digital- und HD-Sendern kann gegen eine einmalige Schutzgebühr bei der fga eine Smartcard bezogen werden. Für den Empfang der digitalen Sender benötigt der Kunde einen TV mit integriertem DVB-C Tuner oder eine handelsübliche Set-Top-Box. Für den einwandfreien Empfang und um die Qualität der digitalen- und HDTV Programme sicherstellen zu können empfiehlt die fga auf Ihrer Website www.fganet.ch Set- Top-Boxen, respektive definiert technische Mindestanforderungen an Set-Top-Boxen oder DVB-C Tuner (Videoformat MPEG 4 für HD-Empfang).

  3. Bild- und Tonqualität

    Die Bild- und Tonqualität der ausgestrahlten Sender liegt im Verantwortungsbereich der jeweiligen Sender. Für die Datenübertragung setzt die fga bis zu den Hausübergabepunkten modernste Glasfaser- und/oder Koaxialkabel ein. Für die Haus- und Wohnungsinstallation ist aber Ihr Vermieter/Hauseigentümer resp. Sie selber (Wohneigentum) verantwortlich.

  4. Plombierungen

    (betrifft nicht FttH-Kunden)
    Auf Wunsch des Abonnenten kann der Radio-/TV-Anschluss plombiert werden, dies ist unter folgenden Bedingungen möglich. Der Kunde verzichtet auf die Benützung des fga-Anschlusses und damit auf das Angebot von Radio- und TV-Programmen sowie weiteren Kabeldiensten und lässt den Wohnungsanschluss sperren/versiegeln.
    Die fga ist berechtigt, die Versieglung / Plombierung der Wohnungs- Hausanschlüsse zu kontrollieren (SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) Art. 35a Abs 4). Die Wiederinbetriebnahme des Radio/TV-Anschlusses ist jederzeit möglich. Bei Unterbruch des Signalbezuges von weniger als 6 Monaten, macht die fga die Entplombierungskosten geltend. Die fga ist berechtigt sämtlich Kosten im Zusammenhang mit der Plombierung und Ent- plombierung dem Kunden weiterzuverrechnen. Für die Verwaltungsumtriebe der fga wird dem Kunden für das Plombieren eine Umtriebspauschale in Rechnung gestellt. Für die Plombierung des Anschlusses wird ein separater Plombierungsvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag regelt weitere Details. Spätestens auf den Zeitpunkt der Objektrückgabe respektive bei Auszug ist die Wiederinbetriebnahme des Anschlusses als Wiederherstellung des Originalzustandes vorzunehmen. Die fga ist berechtigt eine Umtriebspauschale für die Entplombierung einzufordern.

Replay-TV (IP-TV)

  1. Allgemeines

    Die fga bietet ihren Kunden sog. Replay- oder IP-TV an. Um Replay-TV zu betrachten, ist ein kompatibles TV-Gerät notwendig sowie einen Internetan- schluss mit mindestens 20 Mbit/s (besser mehr) Downloadrate. Mit der mitgelieferten «TV Plus»-Box kann 1 TV-Gerät versorgt werden. Das Replay-TV- Angebot unterliegt einer Mindest-Abo-Dauer (siehe fganet.ch)

  2. Leistungen der fga

    Basis für den Betrieb des Replay-TVs bildet der Abschluss eins Digitalanschluss-Abonnements. Mit dem Replay-TV-Abonnement und der Aufschaltge- bühr (aktuelle Preise siehe fganet.ch) erhält der Kunde eine «TV Plus»-Box. Diese geht in den Besitz des Kunden über. Mit der «TV Plus»-Box können Fernsehprogramme (siehe fganet.ch) – auch zeitversetzt – empfangen werden. Weiter sind verschiedene technische Funktionen (Aufnahme, Vor- und zurückspulen, usw.) möglich. Die technischen Möglichkeiten richten sich nach dem aktuellen Modell der «TV Plus»-Box sowie der Firmware-Version. Diese Funktionen werden auf der Internetseite der fga beschrieben.

  3. Bild- und Tonqualität

    Die Bild- und Tonqualität der ausgestrahlten Sender liegt im Verantwortungsbereich der jeweiligen Sender. Bei Replay-TV «TV Plus» handelt es sich um Internet-TV. Das heisst, für die Datenübertragung ist ein Internetempfang von um 20 Mbit/s Downloadrate oder mehr Voraussetzung. Für den Internetempfang ist der Abonnent selbst verantwortlich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Leistungsschwankungen des Internetempfanges zu Bild- und/oder Tonstörungen führen können. Die fga übernimmt hierfür keinerlei Verantwortung.

Pay-TV

  1. Allgemeines

    Der Empfang der Zusatz-Programme durch den Kunden erfolgt mittels einer von den fga empfohlenen Set-Top-Box und einer Smartcard. Die für die Entschlüsselung notwendige Smartcard wird dem Kunden nach Abschluss des Vertrages zugesandt. Nachstehend wird der Begriff Set-Top-Box als umfassende Einheit verwendet. Dieser Vertrag berechtigt nur zum Empfang der Zusatz-Programme in den privaten Räumen des Kunden. Jede durch den Kunden oder dessen technische Einrichtungen veranlasste Weiterverbreitung ausserhalb dieser Räume ist vom Kunden zu unterlassen, bzw. zu verhindern. Die fga können ohne Angabe von Gründen Sicherheiten verlangen oder aber den Vertrag ablehnen.

  2. Leistungen der fga

    Die fga sind bestrebt, die Programme ohne Unterbrechung und in hoher Qualität zu übertragen. Ein Ausfall der Übertragung kann aus technischen Gründen, z.B. Funktionsstörung der Set-Top-Box (z. B. veralteter Softwarestand), Sendeunterbruch, Sendeausfall oder zeitweise Verschlüsselung durch den Programmanbieter und weiteren Gründen nicht ausgeschlossen werden. Es kann weder ein Schadenersatz noch eine Minderung der Gebühren geltend gemacht werden.
    Die fga behalten sich vor, das Programmangebot jederzeit zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern.

  3. Aufschaltgebühr

    Für jede Smartcard wird eine einmalige Aufschaltgebühr (oder Schutzgebühr für gebührenfreie aber verschlüsselte digital- und HD-Sender in Rechnung gestellt. Diese dient zur Deckung der Kosten für den technischen und administrativen Aufwand. Sie verfällt in jedem Falle zugunsten der fga.

  4. Jugendschutz

    Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass über Digital-TV auch Inhalte übertragen werden können, welche für Kinder und Jugendliche nicht geeignet sind. Er verhindert durch geeignete Massnahmen, dass solche Programme nicht durch Kinder und Jugendliche genutzt werden können.

  5. Urheberrechte

    Das Mitschneiden von Digital-TV-Zusatz-Programmen auf Datenträger zur Verwendung ausserhalb des privaten Kreises des Kunden (Familie, Freun- deskreis) ist unzulässig und verstösst gegen die urheberrechtlichen Vorschriften. Die Weiterverbreitung oder der Empfang von Zusatz- Programmen in öffentlich zugänglichen Räumen, wie zum Beispiel Restaurant, Hotel, Kino, Theater, Ausstellung, Schaufenster, etc., ist unzulässig und verstösst gegen die urheberrechtlichen Vorschriften.

  6. Konventionalstrafe Pay-TV

    Bei jeder Verletzung vertraglicher Pflichten wird eine Konventionalstrafe in der Höhe von mindestens Fr. 800.00 zur Zahlung fällig. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet nicht von weiterer Haftung sowie der weiteren Einhaltung der vertraglichen Pflichten durch den Kunden.

Telefonie

  1. Voraussetzungen

    (gilt nicht für FttH-Kunden)
    Die Dienstleistung kann nur mit einem telefoniefähigen Voice-Kabelmodem benutzt werden. Der Kunde akzeptiert, dass die Dienstleistungen nur bezogen werden können, falls die erforderlichen technischen und vertraglichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere muss der Kunde über einen rück- kanalfähigen Kabelfernsehanschluss der fga verfügen. Sollte sich der Kabelnetzanschluss oder die Hausinstallation bei Vertragsantritt als nicht tauglich für die Dienstleistung erweisen, kann der Vertrag per sofort aufgelöst und das dem Kunden zugestellte Material an die fga retourniert werden. Verweigert der Hauseigentümer die Errichtung der notwendigen Tauglichkeit der Hausverteilanlage oder können die technischen Voraussetzungen nicht eingehalten/erreicht werden, gilt die Anmeldung des Kunden als gegenstandslos. Für den Bezug der Dienstleistungen benötigt der Kunde mindestens ein geeignetes, analoges Telefon-Endgerät. Die fga übernimmt keine Haftung für die Telefon-Endgeräte.

  2. Voraussetzungen für FttH-Kunden

    Der Telefonie-Zugang erfolgt mittels eines in der Wohnung installierten Glasfasermodems (ONU). Für den Bezug dieser Dienstleistung muss der Kunde als Basis über ein Digitalanschluss-Abonnement verfügen. Der Kunde akzeptiert, dass die Dienstleistungen nur bezogen werden können, falls die erforderlichen technischen und vertraglichen Voraussetzungen vorliegen.

  3. Leistungen der fga

    Umfang und Inhalt der Dienstleistungen sind auf der Website www.fganet.ch unter der Rubrik „Telefon“ ersichtlich und aktuell beschrieben. Die von uns angebotene Festnetztelefonie ist ausschliesslich für Privathaushalte sowie für kleinere Unternehmen bestimmt. Die Nutzung ist für Dauer- und Durchwahlverbindungen, für Videotelefonie, für Call Center-Dienstleistungen, für permanente Überwachungsdienste, für umfangreiche analoge Datenübertragungen und für Machine to Machine-Anwendungen ins Schweizer Festnetz nicht erlaubt. Erhalten die fga Anhaltspunkte (z.B. Gesamtverbindungsvolumen von über 10’000 Minuten/Monat ins Schweizer Festnetz), dass Sie die Telefoniedienstleistung auch für ausgeschlossene Nutzungen verwenden, müssen wir Ihnen rückwirkend den Standardtarif für Verbindungen ins Schweizer Festnetz verrechnen, sofern Sie zuvor die Aufforderung der fga, die ausgeschlossene Nutzung zu unterlassen, nicht beachtet haben.

    Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, eine permanente Rufnummerunterdrückung einrichten zu lassen und alle ausgehenden oder bestimmte eingehende Anrufe sperren zu lassen. Aus technischen Gründen kann die Rufnummernanzeige oder die Rufnummernunterdrückung jedoch nicht in allen Fällen garantiert werden. Bei Anrufen auf Notrufnummern ist die Unterdrückung der Rufnummernanzeige generell nicht möglich. Weiterführende Informationen, wie eine Sperrung zu aktivieren bzw. zu deaktivieren ist, entnehmen Sie bitte dem separaten Informationsblatt, welches Ihnen nach Vertragsschluss separat zugestellt worden ist.

  4. Pflichten des Kunden

    Der Kunde verpflichtet sich, seine exakte Adresse (Standort) zu nennen, um die Standorterkennung bei der Anwahl von Notfallnummern sicherzustellen. Der Kunde ist sich bewusst, dass die Standortbestimmung bei der Anwahl von Notfallnummern einzig bei der vorgenannten Stammadresse möglich ist. Wählt sich der Kunde von einem anderen Standort in eine Notfallnummer ein, so wird die Standorterkennung nicht gewährleistet.

  5. Voice-Kabelmodems

    (für FttH-Kunden nicht massgebend)
    Die Dienstleistung kann nur mit einem telefoniefähigen Voice-Kabelmodem benutzt werden. Der Kunde verpflichtet sich, das Voice-Kabelmodem gemäss den auf der Anmeldung angegebenen Preisen der fga oder einem aufgelisteten Partner zu erwerben. Der Kunde erwirbt, falls noch nicht vorhanden, bei der fga ein telefonfähiges Kabelmodem. Dieses Voice-Kabelmodem wird für unsere Telefondienstleistung konfiguriert. Dieses Modem müssen Sie am Kabelanschluss in Ihrer Wohnung an der uns mitgeteilten Adresse anschliessen. Verwenden sie das Modem an einer anderen Adresse, können wir die Standortidentifikation und die Leitweglenkung von Notrufen nicht sicherstellen. An das Kabelmodem können Sie ein eigenes Telefongerät anschliessen. Die fga ist berechtigt, bei Vertragsverletzungen des Kunden den Dienst ausser Betrieb zu setzen, bis der vertrags- und rechtmässige Zustand wieder hergestellt ist. Bei Abschaltung des Dienstes aus obgenannten Gründen bleiben die Notfallnummern im Rahmen der gesetzlichen Auflagen erreichbar. Die Installation des Voice-Kabelmodems ist Sache des Kunden. Dies gilt ebenso für die Telefonausrüstung und eine allfällige Hausverteilanlage. Die fga übergibt dem Kunden eine Installationsanleitung für die Modeminstallation eines analogen Telefons sowie empfiehlt regional tätige Elektro-Fachhändler. Für unsachgemässe Installation, auch wenn diese durch Fachhändler oder andere Dritte vorgenommen wurde, übernimmt die fga keine Haftung.

  6. Verantwortung des Kunden

    Die Benutzung des Anschlusses liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, auch wenn diese durch unbefugte Dritte geschehen ist. Alle anfallenden Gebühren, welche sich durch die Benutzung des Anschlusses ergeben, sei es durch die Benutzung von kostenpflichtigen Telefon-Angeboten oder auf ausdrücklichen Wunsch sind vom Kunden der fga zu bezahlen.

    Die Tauglichkeit des Telefons zur Benutzung der fga-Dienstleistung ist Sache des Kunden. Unsere technischen Systeme unterstützen die meisten in der Schweiz zugelassenen analogen Geräte. Bei der Benützung eines ISDN-Adapters können wir hingegen nicht garantieren, dass alle Funktionen verfügbar bleiben. ISDN Geräte werden grundsätzlich nicht unterstützt. Weil bei Unterbrüchen der Stromversorgung die Nutzung unserer Dienstleistungen nicht möglich ist, raten wir Ihnen vom Einsatz unserer Telefondienstleistung für sicherheitskritische Anwendungen ab. Insbesondere TeleAlarm® und automatisierte Mobilisierungsaufgebote (SMT) können wir bislang nicht unterstützen. Dementsprechend schliessen wir jegliche Verantwortung oder Haftung infolge von Störungen und Ausfällen beim Betrieb solcher Anwendungen aus. Die fga übernimmt keine Verantwortung für die Inhalte der Mitteilungen, die der Kunde übermittelt oder Dritten zugänglich macht. Die fga behält sich vor, nach eigenem Ermessen den Dienst ohne vorherige Benachrichtigung zu sperren, falls dieser Inhalte übermittelt, die zu einer Haftbarkeit führen könnten oder diesen Vertrag oder anwendbares Recht potentiell oder tatsächlich verletzen. Der Kunde anerkennt, dass insbesondere, aber nicht abschliessend, die Übermittlung von Material oder Informationen, die gegen das anwendbare Recht verstossen, das Tätigen von unerwünschten Werbeanrufen oder das Übermitteln von unerwünschten Werbemitteilungen oder sonstigen unverlangten Mitteilungen, die Belästigung von Drittpersonen etc. sowie alle Tätigkeiten, die diesen Vertrag oder anwend- bares Recht potentiell oder tatsächlich verletzen, nicht erlaubt sind und zur fristlosen Kündigung dieses Vertrags durch die fga führen können.

  7. Bestellung oder Bezug von Waren und Dienstleistungen

    Wenn Kunden über Ihre Anschlüsse Dienstleistungen und Waren bestellen, welche über kostenpflichtige Nummern (z.B: 08xx/09xx) angeboten werden, kann die fga die Beträge auf der Rechnung belasten. Wird der Anschluss zum Bezug von Waren und Dienstleistungen Dritter genutzt, gilt die fga nicht als Vertragspartner. Die fga lehnt jegliche Haftung und Gewährleistung im Zusammenhang mit bezogenen Waren oder Dienstleis- tungen Dritter ab.

  8. Portierung

    Eine Nummern-Portierung (Mitnahme der Rufnummer) kann nur mittels vorangehender schriftlicher Bevollmächtigung des Kunden durchgeführt wer- den. Der Kunde anerkennt, dass eine Portierung zwischen vier und fünf Wochen dauern kann. Inaktive Nummern werden nach gesetzlicher Frist gelöscht.

  9. Rufnummern

    Die fga teilt dem Kunden eine Rufnummer aus dem ihr von den Telekommunikationsbehörden zur Verfügung gestellten Nummernblock zu. Diese zugewiesene Rufnummer ist für den Kunden im Rahmen der von der fga zu erbringenden Dienstleistungen für die Vertragsdauer exklusiv und nicht übertragbar. Die Rufnummer geht nicht in das Eigentum des Kunden über. Eine Übertragung von Rufnummern kann nicht an Dritte durch Vererbung, Verkauf, Verpfändung, Ausleihe, zur Verfügung stellen oder auf sonstige Weise ohne ausdrückliche Zustimmung von der fga übertragen werden.

    Kunden können im Rahmen der Dienstleistung Wunschnummern Ihre Rufnummer kostenpflichtig auswählen, falls diese noch erhältlich und verfügbar ist. Der Kunde hat jedoch keinesfalls Anspruch auf eine bereits vergebene Nummer. Die fga übernimmt keine Haftung und Verantwortung für Rechtsstreitigkeiten, welche sich aus einer Zuteilung einer oder mehrerer Nummern wie ganzer Nummernblöcke ergeben. Die Rufnummer kann ohne Kosten- folge geändert werden, sofern betriebliche oder technische Gründe eine Rufnummeränderung erforderlich machen oder die Behörden es fordern. Ein persönlich motivierter Rufnummerwechsel ist zu einem auf der Webseite publizierten Tarif mit Kostenfolge möglich.

  10. Verzeichnisse

    Der Kunde anerkennt, dass seine Daten ohne Gegenbericht in ein Verzeichnis eingetragen werden. Die fga kann Dritte, wie Swisscom Directories beauftragen, die Daten eintragen zu lassen. Die fga übernimmt keine Verpflichtung und Haftung für die Überprüfung auf Richtigkeit der vom Kunden übermittelten Daten.

  11. Preise und Zahlungsbedingungen

    Die aktuellen Preislisten auf www.fganet.ch respektive auf www.flashphone.ch sind massgebend. Kunden akzeptieren dies mit der Inanspruchnahme der Dienstleistung. Die fga behält sich das Recht vor, die Preise jederzeit zu ändern.
    Aufgrund der Aufzeichnungen der fga erstellt diese die Rechnungen. Die Rechnung gilt auch dann als richtig, wenn der Kunde Einwände gegen die Rechnung erhebt, die technischen und administrativen Abklärungen der fga oder ihrer Partner jedoch keine Anhaltspunkte für Fehler ergeben. Der Kunde verpflichtet sich, die Rechnungen innert der vereinbarten Zahlungsfrist zu begleichen. Abonnementsgebühren sind zusammen mit den Gesprächen zu bezahlen. Die Zahlungsart und die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Vertrag sowie aus der Rechnung selbst. Bei Zahlungsverzug behält sich die fga das Recht vor, die Dienstleistungen zu unterbrechen oder den Vertrag fristlos zu beenden. Der Kunde trägt sämtliche Kosten, die der fga durch den Zahlungsverzug entstehen. Die fga kann eine Mahngebühr erheben. Auch während eines Unterbruchs der Dienstleistungen wegen Zahlungsverzugs sind die monatlichen Kosten sowie weitere vom Kunden verursachte Kosten von diesem zu bezahlen. Hat die fga begründete Zweifel, ob der Kunde die Zahlungsbedingungen einhalten wird, kann sie Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung vom Kunden verlangen.

  12. Haftung

    Die Verbindungen der Telekommunikations-Dienstleistung Kabeltelefonie in das Festnetz werden durch die fga sichergestellt. Das Ausbleiben von Funktionsstörungen und Unterbrüchen sowie die jederzeitige Verfügbarkeit der Dienstleistungen und das Erreichen der Notfallnummern kann die fga nicht gewährleisten. Die fga schliesst im rechtlich zulässigen Umfang jede Haftung für direkte und indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Schäden, welche durch höhere Gewalt, Verzug oder infolge rechts- oder vertragswidriger Nutzung der Dienstleistungen, Leistungsstörungen bei Drittlieferanten sowie für das Erreichen der jeweiligen Notfallnummern, aus. Auch kann die fga keine Gewährleistung für bestimmte Gesprächskapazitäten geben.
    Ergibt sich auf Grund einer Mängelbehebung, dass die Ursache durch Fehlmanipulation des Kunden, durch die Installation oder unsachgemässen Umgang mit der Hardware oder anderen kundenseitigen Ursachen hervorgerufen wurde, so berechtigt dies die fga, die angefallenen Aufwendungen dem Kunden in Rechnung zu stellen.

  13. Ausserodentliche Kündigung

    Die fga behalten sich das Recht vor, den Telefonievertrag mit Ihnen innert 7 Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt hin zu kündigen. In einem solchen ausserordentlichen Kündigungsfall hat der Kunde die bis zum Ablauf der ordentlichen Vertragsdauer geschuldeten monatlichen Grundgebühren zu bezahlen.