1. Parteien und Gegenstand der allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen
Diese AGB regeln die Beziehungen zwischen den Kundinnen und Kunden (im folgenden "Kunde" genannt) und der Fernsehgenossenschaft Aarburg (im Folgenden "fga" genannt) und gelten für alle Dienstleistungen und Produkte der fga. Die AGB bilden einen integrierten Bestandteil der Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und fga, Änderungen vorbehalten. Die aktuell gültigen ABG können jederzeit auf der Webseite der fga www.fganet.ch heruntergeladen werden.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
Der Kunde verpflichtet sich, die Gebühren gemäss der vereinbarten Zahlungsperiode innerhalb der Zahlungsfrist zu begleichen. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive MwSt. Es gelten die Tarife der fga der zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Tarifliste. Die Tarife können von der fga bei veränderten Verhältnissen jederzeit angepasst werden. Über Tarifanpassungen der Radio/TV-Gebühren befindet die fga Generalversammlung, über Tarifanpassungen aller weiteren Dienstleistungen befindet die fga Verwaltung. Verbesserungen der Preis-/Leistungsverhältnisse sind jederzeit möglich. Allfällige Gebühren resp. Tariferhöhungen geben die fga möglichst frühzeitig, mindestens zwei Monate im Voraus, bekannt. Die Gebühren werden dem Kunden ab Vertragsbeginn verrechnet und viertel- oder halbjährlich in Rechnung gestellt. Die Rechnungszustellung ist per E-Mail kostenlos. Der fga-Kunde teilt unter info@fgamedia.ch lediglich unaufgefordert die aktuelle E-Mail-Adresse mit. Pro Postrechnung wird eine Aufwandentschädigung von CHF 4.– zusätzlich in Rechnung gestellt.
Mahnwesen: Ab der 2. Mahnung erheben wir eine Mahngebühr von CHF 20.–. Bei Mahnungen können mit dem Versand der 2. und letzten Mahnung die abonnierten Services des Kunden automatisch abgeschaltet werden. Eine allfällige Wiederaufschaltung wird dem Kunden mit den jeweiligen Aufschaltgebühren in Rechnung gestellt. Die fga behält sich in diesen Fällen das Recht vor, eine Wiederaufschaltung zu verweigern und die Verträge mit dem Kunden definitiv zu kündigen.
3. Wohnungswechsel/Adressänderung
Einen Wohnungswechsel hat der Kunde den fga mindestens 3 Wochen vor dem Umzug mitzuteilen. Bei Wegzug aus dem von der fga versorgten Gebiet hat der Kunde den Vertrag ordnungsgemäss (Ziff. 14 der Statuten) zu kündigen.
4. Leistungen der fga
Die fga sind bestrebt, die Dienstleistungen ohne Unterbrechung und in hoher Qualität zu erbringen resp. zu übertragen. Ein Ausfall von einzelnen oder allen Dienstleistungen wie aus technischen Gründen, z.B. Funktionsstörung der Set-Top-Box (z. B. veralteter Softwarestand), Sendeunterbruch, Sendeausfall oder zeitweise Verschlüsselung durch den Programmanbieter und weiteren Gründen nicht ausgeschlossen werden. Es kann weder ein Schadenersatz noch eine Minderung der Gebühren geltend gemacht werden.
Die fga behalten sich vor, das Dienstleistungsangebot jederzeit zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern.
5. Jugendschutz
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass über Internet und TV auch Inhalte übertragen werden können, welche für Kinder und Jugendliche nicht geeignet sind. Er verhindert durch geeignete Massnahmen, dass solche Angebote/Programme nicht durch Kinder und Jugendliche genutzt werden können.
6. Störungsmeldungen/Support
Die fga führt auf ihrer Webseite www.fganet.ch die Telefonnummern für den Störungsdienst auf. Beratungen zu ihren Dienstleistungen erfolgen von der Geschäftstelle der fga während den Büroöffnungszeiten.
7. Wartungen und Unterbrüche
Kabel- und Glasfasernetze müssen wie alle physikalischen Übertragungsmedien gewartet werden. Dadurch können in einem Teilbereich kurzzeitige Ausfälle entstehen. Vorhersehbare Betriebsunterbrüche, die zur Behebung von Störungen, zur Verrichtung von Wartungsarbeiten oder zu Aus- oder Umbau der Leistungsverbesserung notwendig sind, werden soweit wie möglich frühzeitig auf der Webseite www.fganet.ch angezeigt oder anderweitig publiziert.
8. Hausinstallation
Der Kunde anerkennt, dass die fga keine Haftung für eine fehlerhafte oder nicht funktionierende Hausinstallation übernimmt. Die fga weist darauf hin, dass die Hausinstallation von einem Fachhändler auszuführen ist. Bringt eine Hausinstallation Störungen und Schäden in der Infrastruktur der fga, kann diese umgehend die Diensterbringung für den Kunden einstellen und den entstandenen Schaden einfordern.
9. FttH resp. FiberMedia Anschluss (gilt nicht für KOAX-Anschlüsse)
Die fga liefert die Signale über Glasfaser direkt bis zum Glasfasermodem (ONU - Optical Network Unit) in die Liegenschaft (EFH oder Wohnung bei MFH). Den Signalübergabepunkt für Radio- und TV (analog und digital), Internet und Telefonie bilden die Ausgangsstecker am Glasfasermodem (ONU). Die Hausinstallation ist nicht im Verantwortungsbereich der fga, siehe auch Punkt 8. Das Glasfasermodem (ONU) bleibt jederzeit im Eigentum der fga. Für unsachgemässe Behandlung durch den Kunden an fga eigenen Anlagen wie Glasfasernetz und Glasfasermodem (ONU) haftet der Kunde vollumfänglich für den entstandenen Schaden und allfällige Folgeschäden. Als Grundlage für den Bezug von fga Signalen ist ein Digitalanschluss-Abonnement Voraussetzung.
10. Missbrauch
Die fga sind berechtigt, bei Vertragsverletzungen des Kunden, den Empfang unverzüglich zu unterbrechen, bis der rechtmässige Vertragszustand wiederhergestellt ist. Aus einem wegen missbräuchlicher Nutzung technisch bedingten oder durch die fga aufgrund dieser Bestimmung angeordneten Unterbruch entsteht kein Entschädigungs- oder Ersatzanspruch des Kunden.
11. Weiterverkauf
Ein Weiterverkauf der bezogenen Dienstleistungen ist nicht gestattet. Darin eingeschlossen ist die Aufteilung eines Anschlusses auf mehrere Unter- Parteien (Share-System). Sowohl die kostenpflichtige als auch die kostenlose Weitergabe der Dienstleistungen oder Teilen davon (Kleinproviding) an Nutzer ausserhalb der aufgeschalteten Wohnung (MFH) bzw. Liegenschaft (EFH) ist Ihnen nicht erlaubt. Es ist insbesondere nicht gestattet, public hot spots (WLAN) oder kommerzielle Server (Hosting, Mailserver etc.) mittels unserer Internetdienstleistung zu betreiben. Wir behalten uns das Recht vor, Ihren Anschluss im Falle einer missbräuchlichen Verwendung sofort zu sperren.
12. Datenschutz
Anwendbar sind die gesetzlichen Bestimmungen des Fernmelde- und Datenschutzrechts. Nur Daten, welche für die Vertragserfüllung, damit auch zur Beziehung zum Kunden und deren Entwicklung, der Verrechnung und Rechnungsstellung, der Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur sowie der Gewährleistung einer angemessenen Dienstleistungsqualität notwendig sind, werden von der fga und ihren Partnern bearbeitet und gespeichert.
Der Kunde anerkennt, dass die fga Kundendaten intern benutzen und bearbeiten darf. Ferner stimmt der Kunde zu, dass die fga Kundendaten zwecks Leistungsverbesserung, zur Fehlerdiagnose oder für Inkassozwecke an ausgewählte Dritte weitergeben kann. Dazu gehören die technischen Betreuerfirmen der fga. Für die Erkennung bei der Wahl von Notfallnummern ist die Weitergabe an Dritte gesetzlich vorgeschrieben. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden werden Dritten keine Daten für Verkaufs-, Marketing- oder Werbezwecke weitergegeben. Detaillierte Informationen zum Datenschutz finden sich im Anhang 2
13. Höhere Gewalt
Die fga haftet nicht, wenn die Dienstleistungen aufgrund höherer Gewalt und spezieller Ereignisse unterbrochen, teilweise oder auch nur teilweise beschränkt oder gar unmöglich ist. Zur höheren Gewalt gehören insbesondere Naturereignisse von besonderer Intensität (wie Überschwemmungen, Erdbeben, usw.), kriegerische Ereignisse, Streik, Terrorismus, unvorhergesehene Einschränkungen und Restriktionen durch Behörden, Stromausfall, Virenbefall, Leistungsstörungen bei Drittlieferanten.
14. Haftung
Das Ausbleiben von Funktionsstörungen und Unterbrüchen sowie die jederzeitige Verfügbarkeit der Dienstleistungen und bei Telefonie das Erreichen der Notfallnummern kann die fga nicht gewährleisten. Die fga schliesst im rechtlich zulässigen Umfang jede Haftung für direkte oder indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Schäden, welche durch höhere Gewalt, Verzug oder infolge rechts- oder vertragswidriger Nutzung der Dienstleistungen sowie Leistungsstörungen bei Drittlieferanten aus. Ergibt sich auf Grund einer Mängelbehebung, dass die Ursache durch Fehlmanipulation des Kunden, durch die Installation oder unsachgemässen Umgang mit der Hardware oder anderen kundenseitigen Ursachen hervorgerufen wurde, so berechtigt dies die fga, die angefallenen Aufwendungen dem Kunden in Rechnung zu stellen.
15. Vertragsdauer/Kündigung
Die Geschäftsbeziehung kommt mit der Bestellung eines Digitalanschlusses-Abonnements zustande. Die Mindestdauer beträgt 6 Monate ab Bestelldatum. Der Digitalanschluss bildet die Grundvoraussetzung, um weitere fga-Dienstleistungen (TV, Replay-TV, Internet, Festnetztelefonie) beziehen zu können. Diese Dienstleistungen können je nach Angebot unterschiedliche Mindest-Abonnementsdauer aufweisen. Die Kündigung des Digitalanschlusses hebt geichzeitig alle fga-Dienstleistungen auf.
Abonnements für Digital-Radio/TV, RePlay-TV, Internet, Telefonie sowie Pay-TV werden auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Eine Mindestvertragsdauer ist aufgrund der gewählten Abonnement-Spezifikation einzuhalten.
Jede Partei kann einzelne oder alle Verträge unter Einhaltung einer Frist, von 30 Tagen (Genossenschaftervertrag 3 Monate) auf Ende jedes folgenden Monats schriftlich kündigen, frühestens jedoch auf Ende der Mindestvertragsdauer. Sollte der Basis-Digitalanschluss vor Ablauf einer Mindestvertragsdauer weiterer Dienstleistungen gekündigt werden, bleiben die Gebühren/Kosten für die Mindestvertragsdauer der jeweiligen Dienstleistungen der fga geschuldet. Kündigungsrecht der fga:
Bei Verstoss des Kunden gegen den Vertrag und seine in den AGB festgelegten Pflichten ist die fga berechtigt, einzelne oder jeden Vertrag zwischen Kunden und der fga fristlos zu kündigen. Dies entbindet den Kunden nicht vor einer allfälligen Schadenersatzpflicht.
16. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen der Verträge mit der fga ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden bzw. Lücken enthalten, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen oder vertragliche Lücken so zu ersetzen, dass der wirtschaftliche Zweck der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmungen bzw. der massgeblichen Verträge – soweit rechtlich zulässig – gewahrt wird.
17. Schlussbestimmungen: Geistiges Eigentum, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle Rechte an geistigem Eigentum bezüglich Dienstleistungen und Produkten der fga verbleiben bei der fga und/oder den Drittunternehmen. Die Verträge mit der fga unterstehen schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf. Sollten Streitigkeiten nicht einvernehmlich gelöst werden können, sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte des Bezirk Zofingen (Kanton Aargau) zuständig.